TTDSG steht für Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und ist von allen Webseitenbetreiber und Inhaber einer Webseite zwingend umzusetzen, da Verstöße empfindliche Strafen mit sich ziehen.

Das Gesetz enthält einige Neuerungen und Klarstellungen im Umgang mit Cookies, Pixeln und Trackingdienste. Die wichtigste Information zu Beginn: Cookies und Tracking-Dienste benötigen eine echte Einwilligung!

Die wichtigsten Inhalte des TTDSG

  • Alle nicht technisch notwendigen Cookies und Pixel bedürfen einer echten Zustimmung. Das bedeutet, dass keine Häkchen (Checkboxen) vorab ausgewählt sein dürfen.
  • Die Buttons der Zustimmung müssen alle die gleiche Farbgebung haben. Der Besucher der Webseite darf nicht durch bestimmte Farben (z.B. Zustimmung = grün, Ablehnung = rot) beeinflusst werden
  • Die Größe der Buttons muss ebenfalls gleich groß sein.
  • Es muss zusätzlich ein „Ablehnen“ Button vorhanden sein. Hier ist allerdings noch unklar, ob dieser auch wirklich so benannt werden muss.

Einzige Ausnahme: Technisch notwenige Cookies. Diese dürfen trotz Ablehnung gesetzt werden.

Was passiert beim nicht Einhalten dieses Gesetzes?

Wie bereits seit Einführung der DSGVO bekannt, können auch bei Verstößen der TTDSG erhebliche Geldbußen verhängt werden. Die Bußgelder können bis zu 300.000 Euro betragen.

Aber auch Abmahnungen können auf Sie zukommen.

Was müssen Sie als Betreiber einer Webseite tun?

Wenn Sie sich noch nicht um Cookie Consent Banner auf Ihrer Webseite gekümmert haben, sollten Sie dies schnell nachholen. Denn Sie brauchen für Tracking, Cookies, Pixel und Co. eine Einwilligung. Damit steht fest: Ein Cookie Consent Tool ist Pflicht. Es steht zwar nirgends beschrieben, wie die Einwilligung eingeholt werden muss, aber am einfachsten und am sichersten funktioniert dies mit eben eins dieser Tools.

Information der Besucher ist das Ziel des Gesetzes

Aus diesem Grund müssen Sie den Besucher auch umfassend über die eingesetzten Cookies und Tools informieren.

  • Zu was für ein Zweck werden die Cookies eingesetzt
  • Welche Anbieter stehen dahinter
  • Ganz wichtig: Der Sitz des Anbieters, falls dieser außerhalb der EU liegt.

Für Design2Enjoy Kunden

Wer bei uns eine Webseite angemietet hat braucht sich um nichts zu kümmern, denn alle notwendigen Umsetzungen zum TTDSG sind bereits abgearbeitet und erledigt.

Alle Webseitenbetreiber, die KEINE Mietwebseite besitzen werden von uns angeschrieben oder können sich gerne bei uns melden.

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Wir beraten Sie umfassend und suchen eine passende Lösung für Sie

Gerne auch kurzfristig. Rufen Sie uns einfach an oder senden uns eine Nachricht!

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