Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahmen ist für einen Zeitraum von 6 Monaten beschlossen. Hier gibt es auch einige Einschränkungen für Werbeanlagen und Beleuchtungen von Gewerbebetrieben.

Wir möchten hier nicht auf die gesamte Verordnung eingehen. Die 28 Seiten lange und gut verständliche Verordnung kann hier heruntergeladen werden: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.html

Was bedeutet das für die Werbung der Unternehmen?

Kurz zum Thema Werbeanlagen gesagt –
Vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 müssen Gewerbetreibende folgende Maßnahmen befolgen:

  • Es ist untersagt bei beheizten Geschäftsräumen Ladentüren dauerhaft offenzuhalten.
  • Der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetags untersagt.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Diese können direkt der Verordnung entnommen werden.

Anmerkung von uns: Schaufenster sind zwar nicht extra in der Verordnung aufgeführt, aber wir können uns durchaus vorstellen, dass die Beleuchtung von Schaufenstern zumindest in der Nachtzeit ebenfalls nicht gestattet ist. Gehen Sie hier einfach auf Nummer sicher und machen auch Nachts die Beleuchtung der Schaufesnter aus.

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